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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, (1) Mitglieder des Beirates sind:

  1. Ziffer eins
    zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  2. Ziffer 2
    je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der Länder.
  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.