Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates
- Litera aohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
- Litera baußerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
- Litera cnach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt oder