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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 19↗RIS↗

Paragraph 19, (1) Wer vorsätzlich

  1. Ziffer eins
    eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, oder
  2. Ziffer 2
    gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Paragraph 18, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
  1. Absatz 2,Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedrohte Handlung begeht.