eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 75 000 € nicht übersteigt, begeht, oder
BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19aufgehoben
Paragraph 19, (1) Wer vorsätzlich
- Ziffer eins
- Ziffer 2gegen eine nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen. Daneben ist bei einer Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Paragraph 18, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
- Absatz 2,Ein Finanzvergehen begeht weiters und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 72 600 € zu bestrafen, wer fahrlässig eine der im Paragraph 18, mit Strafe bedrohten Handlungen unabhängig vom Wert der betroffenen Waren oder die im Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedrohte Handlung begeht.