BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 20aufgehoben
Paragraph 20, Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen nach Paragraph 19 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung nach Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.