BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 21aufgehoben
ABSCHNITT römisch neun
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Paragraph 21, (1) Nach Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr bilden Unterlagen im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, des Zollkodex. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne daß eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
- Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.