Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22aufgehoben
ABSCHNITT römisch zehn
Vollziehung und Inkrafttreten
Paragraph 22, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkungen auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz ist die Bundesregierung betraut.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 3, sind nach ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz betraut.
- Absatz 6,Mit der Vollziehung des Paragraph 12, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- Absatz 7,Mit der Vollziehung des Paragraph 13, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, betraut.
- Absatz 8,Mit der Vollziehung der Paragraphen 17 und 18 ist der Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung der Paragraphen 19 und 20 der Bundesminister für Finanzen.