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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 21.08.1996 – 30.09.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei

Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung und maßgebender Wert

Paragraph 6, Soweit unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 95, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, nach dem Marktordnungsgesetz, für alle anderen Waren ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Erteilung eines Sichtvermerks auf einem Überwachungsdokument und für die Entgegennahme von Meldungen. Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist auch für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien zuständig.