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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 21.08.1996 – 30.09.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 8↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge

Paragraph 8, (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 3, betreffend Waren, die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche sowie die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.

2. Die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.