die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 2aufgehoben
Anhängige Verfahren
Anmerkung, zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 3,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
- Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 5,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 6,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.