Absatz 2,Paragraph 3 b, NO in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.
BGBl. I Nr. 68/2005
Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3bneu
Paragraph 3 b,
Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.
Art. 7 § 1neu
Artikel römisch sieben
In-Kraft-Treten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, zu Paragraph 3 b,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph eins,
Anmerkung, Absatz eins, In-Kraft-Treten)