BGBl. I Nr. 80/2005
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/17geändertlit b, Überschrift (neu), lit a (neu), lit c (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und
b) der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
… 3 unveränderte Absätze
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
… 3 unveränderte Absätze
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Richtverwendungen:
a) Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
c) Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.