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BGBl. I Nr. 80/2005

kundgemacht 09.08.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 215 § 0↗RIS↗
§ 113hneu ab 01.07.2005 ersetzt durch BGBl. I Nr. 165/2005
vorgesehen ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 (kundgemacht am 09.08.2005) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 165/2005 (kundgemacht am 30.12.2005) § 113h↗RIS↗

Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich

des Bundesministeriums für Inneres

Paragraph 113 h, (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulage nach Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  2. Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  3. Absatz 4,Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.