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BGBl. II Nr. 189/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Kundmachung BGBl. II Nr. 189/2005× zu Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.06.2005 · idF BGBl. II Nr. 189/2005 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.