BGBl. II Nr. 189/2005
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.