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BGBl. II Nr. 333/2005

kundgemacht 18.10.2005 RIS↗
Neues Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Kundmachung BGBl. II Nr. 333/2005× zu Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 333/2005 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.