BGBl. II Nr. 462/2005
Bestimmung der Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006 neu bestimmt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.