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BGBl. III Nr. 105/2005

kundgemacht 30.06.2005 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden samt Erklärung
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2005× zu Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 105/2005 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedsstaaten des Europarates nach Artikel 10 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedsstaat, der später seiner Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.