jede von den Vertragsparteien nach Artikel 8 abgegebene Erklärung;
BGBl. III Nr. 105/2005
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden samt Erklärung
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jeden Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
- Litera a
- Litera bjede Unterzeichnung;
- Litera cjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritturkunde;
- Litera djeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 11 und 12;
- Litera ejede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 9. November 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jedem Staat der zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.