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BGBl. III Nr. 105/2005

kundgemacht 30.06.2005 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden samt Erklärung
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2005× zu Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 18.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 105/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien können, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschließen, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dass ihre Maßnahmen innerhalb der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie die von den Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Vereinbarung kann jedoch vorsehen, dass es Sache der Gebietskörperschaften ist, welche die Vereinbarung geschlossen haben, solche Maßnahmen durchzuführen, insbesondere dann, wenn sie die Rechte, Freiheiten und Interessen einzelner berühren könnten. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei bestimmen, dass der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine allgemeinen Aufgaben übertragen werden können und dass eine solche Einrichtung nicht befugt ist, allgemein anwendbare Maßnahmen zu treffen.