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BGBl. III Nr. 11/2005

kundgemacht 03.02.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2005× zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 11/2005 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Amtshilfe

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.