„zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
- Absatz i,im Falle der BVI „the Financial Secretary,
- Absatz i, i,im Falle Österreichs den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck