Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
BGBl. III Nr. 139/2005
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Beendigung des Abkommens
- Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.