BGBl. III Nr. 13/2005
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes
Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.