Absatz eins,Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten die für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen – einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit ihrer Anwesenheit beim Gerichtshof verbringen – in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz (a) bis (d) genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments.
BGBl. III Nr. 13/2005
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist
- Absatz 2,Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist und das eine Zeitspanne festlegt, während welcher diese Anwesenheit notwendig ist.