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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Soziale Sicherheit

Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Gerichtshof ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet, sind die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Gerichtshof von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.