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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Sichtvermerke

Anträge auf Ausstellung von Sichtvermerken oder Ein- und Ausreiseerlaubnissen wo erforderlich, von allen Personen, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind sowie auch von den in den Artikeln 18 bis 22 dieses Übereinkommens genannten Personen, die über eine Bescheinigung des Gerichtshofs verfügen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kostenlos auszustellen.