BGBl. III Nr. 149/2005
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.