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BGBl. III Nr. 149/2005

kundgemacht 17.08.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2005× zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.