BGBl. III Nr. 149/2005
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn
Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.