Anhang römisch eins enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
BGBl. III Nr. 149/2005
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Gefährdete wandernde Arten: Anhang römisch eins
- Absatz eins,
- Absatz 2,Eine wandernde Art kann in Anhang römisch eins aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
- Absatz 3,Eine wandernde Art kann aus Anhang römisch eins gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
- Litera azuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
- Litera bdie Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang römisch eins entfällt.
- Absatz 4,Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,
- Litera adiejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
- Litera bdie nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;
- Litera cEinflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.
- Absatz 5,Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
- Litera adie Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
- Litera bdie Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
- Litera cdie Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
- Litera daußerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
- Absatz 6,Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.
- Absatz 7,Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.