Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
BGBl. III Nr. 14/2005
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8 - Kündigung
- Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.