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BGBl. III Nr. 14/2005

kundgemacht 15.02.2005 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2005× zu Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 14/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9 - Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5, 6 und 7;
  4. Litera d
    jede Kündigung;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 12. September 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.