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BGBl. III Nr. 150/2005

kundgemacht 18.08.2005 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2005× zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

(1) Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Fragen, die sich aus der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725 aus 2000, des Rates und (EG) 407 aus 2002, des Rates ergeben, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus von den Vertragsparteien und den an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirkenden Behörden bestimmten Vertretern zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Beweise nach Anlage römisch zwei der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige mittelbare Beweise ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz (1) festgelegt werden.