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BGBl. III Nr. 150/2005

kundgemacht 18.08.2005 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2005× zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege, in schriftlicher Form zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die ungarische Vertragspartei unterrichtet die Kommission nach der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Vereinbarung, mit Bedachtnahme auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 30. (dreißigsten) Tag in Kraft, nachdem sich die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass sie ihre internen Rechtsbestimmungen, die zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind, erfüllt haben.

(4) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form, auf diplomatischem Wege veranlasst.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch den Rat der Europäischen Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Budapest am 17. März 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.