BGBl. III Nr. 150/2005
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
(1) Seitens der ungarischen Vertragspartei wird das Dubliner Verfahren von der Dublin – Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH durchgeführt.
(2) In den Fällen von Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen wird seitens der österreichischen Vertragspartei das Dubliner Verfahren vom Bundesasylamt über die EAST oder über die Grundsatz- und Dublinabteilung durchgeführt.
(3) Die Dublin-Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH führt die erforderlichen Absprachen mit der EAST, es sei denn, die Grundsatz- und Dublinabteilung teilt der Dublin-Koordinierungsabteilung des BM BÁH schriftlich mit, dass sie den Fall des betreffenden Ersuchens in ihrer eigenen Zuständigkeit bearbeiten will.