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BGBl. III Nr. 150/2005

kundgemacht 18.08.2005 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2005× zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

(1) Seitens der ungarischen Vertragspartei wird das Dubliner Verfahren von der Dublin – Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH durchgeführt.

(2) In den Fällen von Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen wird seitens der österreichischen Vertragspartei das Dubliner Verfahren vom Bundesasylamt über die EAST oder über die Grundsatz- und Dublinabteilung durchgeführt.

(3) Die Dublin-Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH führt die erforderlichen Absprachen mit der EAST, es sei denn, die Grundsatz- und Dublinabteilung teilt der Dublin-Koordinierungsabteilung des BM BÁH schriftlich mit, dass sie den Fall des betreffenden Ersuchens in ihrer eigenen Zuständigkeit bearbeiten will.