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BGBl. III Nr. 150/2005

kundgemacht 18.08.2005 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2005× zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über DubliNet. Bei dauernden technischen Gebrechen können vorübergehend auch andere Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, die eine schnellere Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. In diesem Fall erfolgt die Kommunikation vorwiegend per Telefax. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der Gebrechen unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung von DubliNet zu unterrichten.

(2) Die Behörden verwenden im Laufe ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache, dies trifft sowohl auf alle Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.