Name der nuklearen Anlage,
BGBl. III Nr. 175/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF DEM GEBIET DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 müssen folgende Daten übergeben werden:
- Litera a
- Litera bOrt und Adresse der nuklearen Anlage,
- Litera cBetreiber der nuklearen Anlage,
- Litera dVerwendungszweck,
- Litera egrundlegende technische Daten der nuklearen Anlage,
- Litera fStatus der nuklearen Anlage (in Planung, in Bau, in Betrieb, stillgelegt),
- Litera gBetriebsdaten,
- Litera hdetaillierte Beschreibung des Standorts der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben übergeben:
- Litera aReaktortyp,
- Litera bLeistung der Spaltzone des Reaktors,
- Litera cKenndaten der Spaltzone des Reaktors (Geometrie, Brennstoffe, Belastung, Konzentration, Abbrand, Leistungsdichte),
- Litera dReaktorgefäß,
- Litera eKühlmittel und Kühlsystem des Reaktors (primär und sekundär),
- Litera fDampferzeuger;
- Litera gzulässige Werte und Bedingungen für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Stoffe und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
- Litera hSystem zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme des Systems des physischen Schutzes