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BGBl. III Nr. 175/2005

kundgemacht 19.09.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2005× zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.