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BGBl. III Nr. 175/2005

kundgemacht 19.09.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2005× zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung durch.
  2. Absatz 2,
    Das Meßprogramm muß die Bestimmung der Aktivitätskonzentration oder den Gehalt an Radionukliden in folgenden Substanzen beinhalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten über die Strahlenbelastung der Bevölkerung der Vertragsparteien, insgesamt und durch Einzelereignisse, enthalten.
  3. Absatz 3,
    Die Meßergebnisse müssen der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt werden. Bei einer bedeutenden Abweichung vom Normalzustand werden diese Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragsparteien zusätzliche Angaben im Sinn dieses Abkommens. Die Vertragsparteien werden sich um die Errichtung eines gemeinsamen Strahlenfrühwarnsystems bemühen, an dem auch andere Staaten teilnehmen könnten.