BGBl. III Nr. 175/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Der Inhalt der Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens übermittelt werden, kann von der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verwendet werden, sofern die benachrichtigende Vertragspartei ihn nicht vertraulich übermittelt hat.