Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende:

  1. Ziffer eins
    Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich einschließlich industrieller, Erdöl-, Bergbau-, petrochemischer, Landwirtschafts-, Vieh-, Tourismus- und Gesundheitsprojekte;
  2. Ziffer 2
    Förderung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung und Technologie;
  3. Ziffer 3
    Förderung des Austauschs von Know-how und technischer Erfahrungen im Rahmen spezifischer Kooperationsprogramme;
  4. Ziffer 4
    Förderung des Austauschs von Waren und Erzeugnissen zwischen den beiden Staaten.