Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich einschließlich industrieller, Erdöl-, Bergbau-, petrochemischer, Landwirtschafts-, Vieh-, Tourismus- und Gesundheitsprojekte;
BGBl. III Nr. 182/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Förderung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung und Technologie;
- Ziffer 3Förderung des Austauschs von Know-how und technischer Erfahrungen im Rahmen spezifischer Kooperationsprogramme;
- Ziffer 4Förderung des Austauschs von Waren und Erzeugnissen zwischen den beiden Staaten.