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BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch im wirtschaftlichen, handelsbezogenen und technischen Bereich einschließlich des privatwirtschaftlichen Sektors und auch die Teilnahme an handelsrelevanten Messen in den beiden Ländern fördern um die Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern zu verstärken.