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BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die technische Zusammenarbeit auf den Gebieten Wasser, Abwasser und wissenschaftlicher Forschung fördern, die durch einen Informations-, Wissenschafts- und Technologieaustausch erfolgen kann:

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Untersuchungen und Abschätzung von Wasserreserven;
  2. Ziffer 2
    Bewirtschaftung von Grundwasservorräten;
  3. Ziffer 3
    Wissenschaftliche Aufbereitung sektorspezifischer Wasserfragen;
  4. Ziffer 4
    Aufbereitung und Wiederverwendung von Abwasser und Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt;
  5. Ziffer 5
    Rationalisierung des Wasserverbrauchs durch moderne, wassersparende Geräte und Anlagen;
  6. Ziffer 6
    Gemeinsame Investition privatwirtschaftlicher Unternehmen im Königreich Saudi-Arabien, insbesondere im Bereich Entsalzung und Abwasser;
  7. Ziffer 7
    Rückführung von aufbereitetem Abwasser in den Boden und Abschätzung der Auswirkungen;
  8. Ziffer 8
    Ausbildung und capacity building in Wasserfragen.