BGBl. III Nr. 182/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern:
-Eisenbahn,
-Luftfahrt,
-Straßenbau,
-Telekommunikation,
-Energie,
-Abfallaufbereitung und Recycling.