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BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zum Ausbau der Infrastruktur, der aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht tragfähig und nachhaltig ist, unter anderem in folgenden Bereichen fördern:

-Eisenbahn,

-Luftfahrt,

-Straßenbau,

-Telekommunikation,

-Energie,

-Abfallaufbereitung und Recycling.