Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
BGBl. III Nr. 182/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wissens- und Technologietransfer;
- Ziffer 3Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- Ziffer 4Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;
- Ziffer 5Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
- Ziffer 6Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
- Ziffer 7Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung