BGBl. III Nr. 187/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Abschnitt römisch vier
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 1 und Artikel 5 zusammenhängenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die mit der Rückübernahme gemäß Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.