Informationen über die Identität der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, d.h. Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
BGBl. III Nr. 187/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Abschnitt römisch fünf
Personenbezogener Datenschutz
Artikel 11
(1) Soweit es für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, personenbezogene Daten, im Folgenden nur „Daten“ genannt, zu übermitteln, dürfen diese Daten ausschließlich betreffen:
- Litera a
- Litera bden Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- Litera csonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Verlaufs der Übergabe erforderliche Informationen;
- Litera dInformationen über Aufenthaltsort und Reiseweg;
- Litera edie erteilten Aufenthaltstitel oder Visa;
- Litera ferkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
- Litera aDie Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- Litera bDie empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- Litera cDaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.
- Litera dDie übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden sollten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen oder, soweit es um Daten geht, die nicht übermittelt werden sollten, zu vernichten.
- Litera eDie übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Vernichtung von Daten aktenkundig zu machen.
- Litera fDie empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- Litera gÜbermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde vernichtet worden sind, muss die empfangende Behörde im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vernichtet.
- Litera hDer Person, deren Daten übermittelt worden sind, wird auf ihren Antrag Auskunft über die übermittelten Daten erteilt, und zwar in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, bei der die Auskunft beantragt wurde.