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BGBl. III Nr. 187/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 12↗RIS↗

Abschnitt römisch sechs
Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:

  1. Litera a
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
  2. Litera b
    die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
  3. Litera c
    die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
  4. Litera d
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
  5. Litera e
    die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
  6. Litera f
    die Details zur Abgeltung der Kosten und
  7. Litera g
    die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.