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BGBl. III Nr. 188/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2005× zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- oder Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
  2. Absatz 2,
    Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.
  3. Absatz 3,
    Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.