BGBl. III Nr. 188/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Dieses Abkommen, allfällige Änderungen und seine Kündigung werden gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.
GESCHEHEN ZU Laibach, am 4. Oktober 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.