BGBl. III Nr. 201/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Berufung, Wiederaufnahme und Herabsetzung der Strafe
1. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag in Überstimmung mit Artikel 105 des Statuts zu entscheiden.
2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes in Übereinstimmung mit Artikel 110 des Statuts und Regel 223 zu entscheiden. Er entscheidet nach Anhörung der verurteilten Person und nach Erhalt allfälliger zweckmäßiger Informationen von Österreich.